Die Kunst
mehr als zu
vertreten

Die Kunst
mehr als zu
vertreten

Wir machen als Kanzlei das, was andere auch machen – und eben viel mehr. Wir geben uns nicht mit dem zufrieden, was Sie von uns erwarten. Wir vertreten Sie nicht nur dort, wo Sie uns anfragen. Wir entwickeln weit darüber hinaus komplette Legal Services und zukunftsorientierte Vorgehen. Wir verstehen Recht nicht allein als Reaktion und in der Anwendung, sondern als gestalterische Kraft innerhalb eines Unternehmens. Kurzum: Die Kunst, mehr als nur zu vertreten.

Dafür sorgen in der Praxis mehr als 34 erfahrene Rechtsanwält*innen, die von der Pike auf ihr Handwerk erlernt haben und Spezialist*innen sind auf ihrem jeweiligen Gebiet. Die darüber hinaus aber mit einem interdisziplinären Ansatz antreten, um gemeinsam Großartiges zu schaffen – wie in einem perfekt eingespielten Orchester.

Im Zusammenspiel

Wir können mehr als andere und beschränken uns nicht auf unsere klassische, spezialisierte rechtliche Sicht, sondern ergänzen unser Klangbild auf Wunsch harmonisch mit allem, was Sie für eine gesamthafte Betrachtung bei Bedarf benötigen. Konkret: mit den Kolleg*innen aus dem Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e.V. oder der AWADO Gruppe.

Für Sie als Kund*innen hat dies den unschlagbaren Vorteil, dass jedes Thema professionell von allen Seiten betrachtet und angegangen werden kann: von der steuerrechtlichen Seite ebenso wie von der strategischen, der unternehmensberaterischen oder der kommunikativen. Und das sind nur einige der vielen Kompetenzen, die wir für Sie einbringen können. Kurzum: Was auch immer Sie benötigen, wir stellen die Expert*innen dafür.

Gesellschaftsrecht . Umstrukturierung . M&A Aufsichtsrecht . Compliance . Datenschutz . IT-Recht Immobilienrecht . Mietrecht

Kompetenzbereiche

Forderungsabwicklung . NPL . Insolvenz-und Sanierungsrecht Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht

Schon gehört …?

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

(GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten)

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BMF legt Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der FIU vor

- Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der FIU
 - Hinweis des DK - Gültigkeit auch für Verpflichtete nach dem GwG

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Kündigung der Geschäftsbeziehung gegenüber genossenschaftlichen Mitglieder, die Ihre Zustimmung zu neuen Regelungen in AGB, PLV und Sonderbedingungen verweigern

Rechtskräftiger Beschluss LG Flensburg vom 06.06.2023, Az. 3 O 91/23 Das Interesse der Volksbank an einheitlichen (neuen) AGB mit Kunden überwiegt das Einzelinteresse des Kunden, die Zustimmung hierzu zu verweigern Eine Beschränkung des Kündigungsrechts der Volksbank hinsichtlich der Geschäftsbeziehung ergibt sich auch nicht aus der genossenschaftlichen Mitgliedschaft des Kunden

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Eckpunktepapier zur Negativabgrenzung gemäß § 43 Absatz 1 GwG

Ziel: Verbesserung der Qualität und Effizienz des Verdachtsmeldewesens/ Definition von Sachverhalten, die nicht der Meldepflicht unterliegen / Beispiele für nicht-meldepflichtige Sachverhalte als Orientierungshilfe / Ermessen über Meldepflicht liegt beim Verpflichteten

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Der Unechte Massekredit in Insolvenz(antrags)verfahren

Der Unechte Massekredit in Insolvenz(antrags)verfahren – Darauf ist bankseitig zu achten! Liquiditätsbeschaffung im Insolvenz(antrags)verfahren Notwendigkeit und einer Vereinbarung und Mindestvoraussetzungen

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Inhaberkontrolle bei Kredit- und Wertpapierinstituten

Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben oder eine bestehende bedeutende Beteiligung daran so zu erhöhen, sodass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder sodass das Institut unter seine Kontrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wer beabsichtigt, an einem Wertpapierinstitut eine bedeutende bzw. qualifizierte Beteiligung zu erwerben oder eine bestehende Beteiligung zu erhöhen, muss dies ebenfalls anzeigen.

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Neuigkeiten aus der Geldwäschebekämpfung

FAQ des Bundesverwaltungsamts (BVA) Jahresbericht der BaFin Stellungnahme der DK zur geplanten GW-EU-Verordnung

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Bundestag und Bundesrat stimmen Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zu -  Inkrafttreten des neuen Gesetzes schon Mitte Juni 2023 möglich

Bundestag und Bundesrat haben den Kompromiss des Vermittlungsausschusses gebilligt. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Fassung sind folgende: Anonyme Meldungen sind optional. Interne und externe Meldestellen sollen diese aber bearbeiten. Interne Meldestelle ist erste Anlaufstelle für Hinweisgeber, wenn interne Maßnahmen möglich sind. Hinweisgeberschutzgesetz gilt nur für Informationen über Verstöße von Arbeitgeber oder beruflichen Kontakten. Hinweisgeber muss Repressalie als Benachteiligung geltend machen. Geändertes Gesetz kann nach Verkündung im Bundesgesetzblatt Mitte Juni 2023 in Kraft treten.

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Das zahnärztliche Praxislabor – ein Strafbarkeitsrisiko?

Publikation NZWiSt 2023,54 zum Strafbarkeitsrisiko gemäß §§ 299 ff. StGB

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Publikation Nachhaltigkeitspräferenzabfrage

Publikation in der BI 12/2022 Nachhaltigkeitspräferenzabfrage

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Spezialisten gesucht!

Verbandsfamilie bietet neuen Studiengang Wirtschaftsrecht an

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Negativzinsen und Verwahrentgelte

Das sagen die Gerichte bzw. der aktuelle rechtliche Sachstand.

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Hinweisgebersystem 360 - Vorteile die das System bietet, erklärt unser Experte im Video

Menschen machen Fehler. Und selbst die besten Unternehmen sind daher nicht immun gegen Fehlverhalten. Umso wichtiger, dass mutige Personen diese aufdecken, bevor großer Schaden entsteht.

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Hinweisgeberschutzgesetz – Status Quo und Umsetzung in der Praxis

Auf einen Blick: Am 27. Juli hat das Bundeskabinett einen Regierungsentwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Das neue Gesetz könnte im September verabschiedet werden und dann Ende des Jahres in Kraft treten. Der aktuelle Entwurf geht in Teilen über die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie hinaus. Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden sind zunächst zur Einrichtung sicherer, interner Meldekanäle verpflichtet, ab 2023 folgen Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden

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Negativzinsen und Verwahrentgelte - Was Banken nun beachten müssen.

Ende vergangenen Jahres sind zum Thema Negativzinsen und Verwahrentgelte zwei Urteile gesprochen worden, die in der Bankenbranche zu einer gewissen Unruhe geführt haben. Denn sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Landgericht Berlin haben die Berechnung von Verwahrentgelten gegenüber Verbrauchern für unzulässig erklärt. Was müssen Banken nun beachten?

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Es ist jetzt 5 vor 22: Transparenzregister

Umstellung des Transparenzregisters zu einem Vollregister!

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Sanktionen infolge des Ukraine-Krieges

Auf einen Blick: Sanktionen infolge des Ukraine-Krieges Besondere Hinweise der FIU zu Verdachtsmeldungen

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Hinweisgeberstelle der BaFin weiter ausgebaut

Eine mögliche Lösung aus dem Verbund und für den Verbund zum Aufbau und Einsatz eines effizienten und sicheren Hinweisgebersystems stellt das Hinweisgebersystem 360 der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dar.

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Notleidende Kredite nehmen zu

Als erfahrene Experten und Abwickler auf diesem Gebiet haben wir deshalb eine spezielle Lösung entwickelt.

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Ein „Jahrhundertwerk“: Gesetzgeber verabschiedet MoPeG.

Gerne machen wir auch Sie und Ihr Unternehmen „fit“ für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (abgekürzt: „MoPeG“).

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Rechtsfolgen des BGH-Urteils zum Änderungsmechanismus

Man wird individuell ein Vorgehen herausarbeiten müssen, nicht zuletzt, um Abmahnungen zu vermeiden.

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