OLG Celle: Kapitalerhöhung einer GmbH mit Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als Sachagio - Grenzen der Gestaltungsfreiheit

Der Senat hat in einem obiter dictum folgende vorläufige Beurteilung abgegeben: Eine Kapitalerhöhung einer GmbH mit Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als Sachagio ist nicht möglich, wenn entgegen § 126 Nr. 2 UmwG für das Sachagio, also das ausgegliederte Unternehmen, keine Anteile oder Mitgliedschaften am aufnehmenden Unternehmen gewährt werden (amtlicher Leitsatz).

Sachverhalt

Eine GmbH hatte eine Kapitalerhöhung ihres ursprünglich 25.000 EUR betragenden Stammkapitals um 100 EUR gegen Ausgabe von 100 neuen Anteilen zu je 1 EUR zur Übernahme durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit dieser Eintragung sollten Änderungen des Gesellschaftsvertrags verbunden werden, die die Bestimmung über die Aufbringung des Stammkapitals betrafen.

In § 3 (2) der Satzung sollte neu aufgenommen werden: "Herr C. W. K. ist verpflichtet, sein Einzelunternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter HRA [...] durch Abschluss eines Ausgliederungs- und Übertragungsvertrags vollständig in die GmbH als Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 2 GmbHG (Aufgeld bzw. Sach-Agio) einzubringen."

Diese neue Satzungsbestimmung beruhte darauf, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Ziel ausgegliedert hatte, es als Sachagio zusätzlich zur Barkapitalerhöhung in die GmbH einzubringen.

Das Registergericht wies mit einer Zwischenverfügung darauf hin, dass es die Verknüpfung von der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer Kapitalerhöhung nebst Sachagio als unzulässig erachte.

Entscheidungsgründe

Das OLG Celle (Beschluss vom 13.06.2024, Az. 9 W 37/24) gab der Beschwerde der Gesellschaft zwar statt, jedoch nur aus verfahrensrechtlichen Gründen. Das Registergericht hätte, da es von einem unbehebbaren Mangel ausging, nicht im Wege einer Zwischenverfügung entscheiden dürfen, sondern durch einen Zurückweisungsbeschluss.

In der Sache selbst neigte das OLG Celle jedoch dazu, die Rechtsauffassung des Registergerichts zu bestätigen. Nach vorläufiger Meinungsbildung des Senats dürfte die Ausgliederung des Betriebes aus dem Einzelkaufmann gemäß §§ 123 ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, mit der zwingenden Vorgabe des § 126 Nr. 2 UmwG nicht in Einklang stehen.

Danach müsse die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen. Daran fehle es im Streitfall, da für die Übernahme der Ausgliederung niemand Anteile erhalte. Die Anteile würden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Celle stellt eine gängige Gestaltungspraxis in Frage. Seit einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 7.4.2010, Az. I R 55/09) war es anerkannt, dass bei einer Bargründung oder Barkapitalerhöhung einer GmbH ein Unternehmen als Aufgeld (Sachagio) eingebracht werden kann. Diese Gestaltung ermöglicht eine steuerneutrale Einbringung ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne die strengen Vorschriften über Sachgründung berücksichtigen zu müssen.

Die Ausgliederung nach dem UmwG bietet den Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge, wodurch Verträge und Verbindlichkeiten automatisch übergehen. Zudem ist eine steuerliche Rückwirkung innerhalb der Acht-Monats-Frist möglich.

Das OLG Celle hat nun jedoch klargestellt, dass die Kombination beider Gestaltungswege - Ausgliederung nach UmwG und Einbringung als Sachagio – nach seiner Auffassung nicht zulässig ist. Die Anteile müssten als Gegenleistung für die Ausgliederung und Einbringung des Einzelunternehmens übernommen werden und nicht allein für die Erhöhung des Stammkapitals.

Aufgrund einer zu § 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG vergleichbaren Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gilt dies auch für Fälle der Verschmelzung zur Aufnahme, so dass eine Berücksichtigung auch bei der Umsetzung einer Verschmelzung zur Aufnahme unbedingt zu erfolgen hat.

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des OLG Celle in der Praxis der Registergerichte durchsetzt oder ob eine höchstrichterliche Entscheidung für Klarheit sorgen wird. Bis dahin ist bei Umwandlungsmaßnahmen von Einzelunternehmen in Kapitalgesellschaften besondere Vorsicht geboten.


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