Stellungnahme WPK Hinweisgeberschutzgesetz

BLOG zu Stellungnahme WPK Hinweisgeberschutzgesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat am 21. März 2023 eine Stellungnahme zum Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP abgegeben. 

Die WPK begrüßt die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-WB-Richtlinie), weist aber auf einige Punkte hin, die aus ihrer Sicht noch verbessert werden sollten. Insbesondere geht es um den Vorrang interner Meldekanäle bei Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers (WP/vBP) unterliegen, die Anwendung des Gesetzes auf bestehende Meldekanäle und die Abgrenzung zwischen Hinweisgebern und Whistleblowern.

Die WPK betont, dass die Verschwiegenheitspflicht eine elementare Berufspflicht des WP/vBP ist, die dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinen Mandanten dient. Die Verschwiegenheitspflicht ist verfassungsrechtlich geschützt und unterliegt zahlreichen strafrechtlichen Vorschriften. Die WPK kritisiert, dass die deutsche Umsetzung nur die anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheit berücksichtigt, nicht aber die des WP/vBP. Die WPK fordert daher, dass bei Informationen, die der beruflichen Verschwiegenheit des WP/vBP unterliegen, interne Meldekanäle Vorrang haben sollten.

Die WPK weist zudem darauf hin, dass es bereits bestehende Meldekanäle gibt, die von den Berufsangehörigen genutzt werden können, wie z.B. die Stelle für die Entgegennahme von Informationen des Abschlussprüfers über Unregelmäßigkeiten nach der Abschlussprüferverordnung oder die Beschwerdestelle der WPK. Die WPK schlägt vor, dass diese Meldekanäle als gleichwertig anerkannt werden sollten und nicht durch das Gesetz ersetzt oder eingeschränkt werden sollten.

Schließlich macht die WPK einen Unterschied zwischen Hinweisgebern und Whistleblowern. Hinweisgeber sind nach der Definition der WPK Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf Missstände oder Verstöße aufmerksam machen. Whistleblower sind hingegen Personen, die sich an die Öffentlichkeit wenden oder an Dritte weitergeben, was ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurde. Die WPK ist der Ansicht, dass Whistleblowing nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann und dass das Gesetz dies klarstellen sollte.

Die WPK hofft, dass ihre Anregungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden und bietet ihre Unterstützung bei der Umsetzung der EU-WB-Richtlinie an.

Eine Möglichkeit zur Einrichtung eines internen Hinweiskanals mittels eines anonymen digitalen Hinweisgebersystems stellt das www.hinweisgebersystem360.de der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dar.

Für Fragen steht Ihnen gerne

Herr Rechtsanwalt Dr. A. Dominik Brückel
+49 69/6978-3295
dominik.brueckel@awado-rag.de

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